Austauschpflicht für alte Öfen
Die 1. BImSchV legt Emissionsgrenzwerte für Einzelraumfeuerstätten (z. B. Kamin- und Kachelöfen oder Heizeinsätze) fest, die eingehalten werden müssen. Hält ein Ofen die Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid nicht ein, muss er bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgetauscht, technisch nachgerüstet oder stillgelegt werden. Ende 2024 läuft die nächste Übergangsfrist ab. Welche Öfen sind betroffen?
Die nächste und letzte Frist endet am 31.12.2024 und betrifft Öfen, die im Zeitraum 1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010 errichtet wurden und die geforderten Grenzwerte nicht einhalten. Hält ein Ofen die Grenzwerte ein, besteht kein Handlungsbedarf. Ausgenommen sind außerdem Küchenherde, offene Kamine und bestimmte historische Öfen.
Wie finden Ofenbesitzer heraus, ob ihr Ofen betroffen ist?
Wer sich unsicher ist, ob sein Ofen die geforderten Grenzwerte einhält, kann in den Herstellerunterlagen nachsehen, in der Online-Datenbank des Industrieverbandes Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. (HKI) recherchieren – oder er fragt direkt seinen Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bzw. die Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin.
Welche Möglichkeiten haben betroffene Ofenbesitzer?
Sollte ein Ofen im Zeitraum 1995 bis 21. März 2010 errichtet worden sein und die Grenzwerte nicht einhalten, kann der Ofen gegen eine neue, den Anforderungen entsprechende Feuerstätte ausgetauscht, stillgelegt oder nachgerüstet werden.
Quelle: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks
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