Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz

An den Folgen des Tabakkonsums sterben jährlich in Deutschland über 127.000 Menschen. Erwiesen ist, dass Rauchen ein Hauptrisikofaktor für Herz-Kreislauf- und Krebs-Erkrankungen ist. Aber auch das Passivrauchen, also die Inhalation von Tabakrauch aus der Raumluft, kann schwerwiegende gesundheitliche Auswirkungen haben. Daher ist der Schutz vor Tabakrauch am Arbeitsplatz geregelt und Teil des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Arbeitgeber sind nach § 5 Arbeitsstättenverordnung dazu verpflichtet, ihre nicht rauchenden Beschäftigten vor den Gefahren des Passivrauchens am Arbeitsplatz zu schützen. Dies kann beispielsweise durch ein allgemeines oder teilweises Rauchverbot oder den Einbau von Entlüftungsanlagen geschehen. Mit dem Cannabisgesetz, das am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, sind die gesetzlichen Regelungen des Nichtraucherschutzes in § 5 Arbeitsstättenverordnung auf E-Zigaretten ausgeweitet worden. Seitdem bezieht sich der Nichtraucherschutz auf „Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten“.

 

E-Zigaretten keine gesündere Alternative

E-Zigaretten setzen weniger Giftstoffe frei als konventionelle Zigaretten, sind aber keine gesündere Alternative zu Zigaretten. Denn beim Konsum von E-Zigaretten wird eine Flüssigkeit (Liquid) erhitzt, wobei Dampf (Aerosol) entsteht, der inhaliert wird. Verschiedenste Partikel des Dampfs gehen in geschlossenen Räumen in die Raumluft über. Beim Verdampfungsprozess entstehen weitere chemische Prozesse, die teilweise krebserregend sein können. Daher kann eine Gesundheitsgefährdung durch das Rauchen oder Passivrauchen von E-Zigaretten nicht ausgeschlossen werden. Langzeitstudien zu den gesundheitlichen Auswirkungen fehlen bislang.

 

Arbeitgeber können beim Rauchstopp unterstützen

Um die Gesundheit aller Beschäftigten zu unterstützen, können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mit qualifizierten Angeboten zum Rauchstopp helfen, beispielsweise durch die Teilnahme an Raucherentwöhnungskursen. Übrigens: Leistungen des Arbeitgebers zur Vermeidung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben sind bis zu 600 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei. Dazu gehören z. B. Raucherentwöhnungskurse. Voraussetzung: Die Leistung entspricht den gesetzlichen Anforderungen und wird vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitsentgelt erbracht.

 

Weitere Informationen zum Thema gibt es auch bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA): https://rauchfrei-info.de und www.rauchfrei-programm.de

Die IKK classic bietet Onlinekurse zur Rauchentwöhnung an unter:
ikk-classic.de/raucherentwoehnung

 

Quelle: IKK classic

Bild: stock.adobe.com – Shisu_ka – 635126639

Teilen
Teilen