Arbeitszeiterfassung – Neues durch die Beschlussgründe des BAG?
Im Sommer 2022 hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil zum Thema Zeiterfassung gefällt hat – unklar war, welche Folgen daraus für Ihre tägliche Arbeit resultieren.
Mittlerweile liegen die Entscheidungsgründe vor. Klar ist nun:
Richtig ist, dass Arbeitgeber/Innen verpflichtet sind, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer/Innen zu erfassen – nämlich um dementsprechend auch die Überstunden zu erfassen.
- Derzeit gibt es aber keine Konkretisierungen, wie die Arbeitgeber/Innen dieser Pflicht nachkommen müssen. Dieser Gestaltungsspielraum gilt zumindest so lange, wie noch keine konkretisierenden Vorgaben in einem überarbeiteten Arbeitszeitgesetz erfolgt seien.
- Schreibt das BAG vor, wie Arbeitgeber/Innen ihrer Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nachkommen sollen?
◦ACHTUNG: NEIN: Das BAG sagt ausdrücklich, dass hier derzeit noch ein weiter Gestaltungsspielraum für die Arbeitgeber/Innen besteht – die Besonderheiten der Arbeitsverhältnisse (Montagetätigkeiten, Arbeit auf dezentralen Einsatzorten – also Baustellen, bei Kunden) und Betriebsgrößen können berücksichtigt werden.
◦So müsse die Arbeitszeiterfassung derzeit nicht zwingend elektronisch erfolgen, sondern die Papierform könne weiter genügen.
◦Auch eine Übertragung der Aufzeichnungspflicht auf die Arbeitnehmer/Innen sei derzeit weiterhin möglich.
◦Folglich habe ein Betriebsrat auch kein Initiativ-Recht auf Einführung eines elektronischen Systems zur Arbeitszeiterfassung. - Nach wie vor unklar ist die Frage, ob weiterhin leitende Angestellte von der Aufzeichnungspflicht ausgeschlossen sein sollen oder nicht.
- Daher gehen wir davon aus, dass das Arbeitszeitgesetz im nächsten Jahr überarbeitet und konkretisierende Regelungen zur Arbeitszeiterfassung erhalten wird.